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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 303/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 303/07

Beschluss vom 26.04.2007


Leitsatz:Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, OWiG § 74 Abs. 2,
Stichworte:Verletzung rechtlichen Gehörs, Aufhebung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Terminsaufhebungsantrag, sachfremde Erwägungen der Ablehnung einer Terminsverlegung, erster Zugang zum Gericht, anstehende Pensionierung,
Verfahrensgang:AG Soest, vom 28.12.2006

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