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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 282/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ws 282/07

Beschluss vom 26.04.2007


Leitsatz:Eine Krankheit führt zumindest dann zur unverschuldeten Versäumung an der Hauptverhandlung, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 44, StPO § 329,
Stichworte:Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten, Verschulden, Entschuldigungsgründe, Erkrankung,
Verfahrensgang:LG Siegen vom 14.02.2007

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