JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 282/07
| Leitsatz: | Eine Krankheit führt zumindest dann zur unverschuldeten Versäumung an der Hauptverhandlung, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 329, |
| Stichworte: | Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten, Verschulden, Entschuldigungsgründe, Erkrankung, |
| Verfahrensgang: | LG Siegen vom 14.02.2007 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 282/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 26.04.2007, 1 Ws 282/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum