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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.04.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 203/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 203/04

Beschluss vom 26.04.2004


Leitsatz:Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, tatsächliche Feststellungen, Umfang, Toleranzabzug, Angabe im Urteil,
Verfahrensgang:AG Herne Wanne vom 12.02.2004

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