JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 109/04
| Leitsatz: | 1) Einem Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt, steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln geleistet werden kann. 2) Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschwerten das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB von demjenigen Miteigentümer nicht mit Erfolg erhoben werden, der durch Nichtzahlung von ihm geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beiträgt. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 28, BGB § 242, BGB § 426 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 177/03 vom 09.09.2003 AG Dortmund 282 II 35/02 WEG |
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