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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 109/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 109/04

Beschluss vom 26.04.2004


Leitsatz:1) Einem Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt, steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln geleistet werden kann.

2) Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschwerten das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB von demjenigen Miteigentümer nicht mit Erfolg erhoben werden, der durch Nichtzahlung von ihm geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beiträgt.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 28, BGB § 242, BGB § 426 Abs. 1,
Stichworte:Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger,
Verfahrensgang:LG Dortmund 9 T 177/03 vom 09.09.2003
AG Dortmund 282 II 35/02 WEG

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