JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.02.2009, Aktenzeichen: 3 Ss 69/09
| Leitsatz: | 1. Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es reicht regelmäßig nicht die bloßte Mitteilung, wann der Angeklagte "inoffiziell" (eventuell über Dritte) von gegen ihn gerichtete Ermittelungen erfahren hat. 2. Grundsätzliche sind im Falle der nachträglichen Einbeziehung einer Strafe, die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt war, erbrachte Zahlungen auf Bewährungsauflagen nach §§ 58, 56f Abs. 3 StGB auf die nunmehr verhängte (nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Eine Fehlende Anrechnung kann durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 StPO nachgeholt werden. |
| Rechtsgebiete: | EMRK, StGB |
| Vorschriften: | EMRK Art. 6 Abs. 1, StGB § 56f Abs. 3, StGB § 58, |
| Stichworte: | Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, Anrechnung von Geldleistungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, 4 Ns 25/08 |
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