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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.02.2009, Aktenzeichen: 15 Wx 258/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 Wx 258/08

Beschluss vom 26.02.2009


Leitsatz:1) Der Geschäftswert für die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, die dem Notar für die auftragsgemäße Bewirkung der Zustellung des Widerrufs der in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügung erwächst, ist nicht nach § 46 Abs. 4 KostO, sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu berechnen.

2) Die Bestimmung mit 20 % des Wertes für die Beurkundung des Testamentswiderrufs ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 30 Abs. 1, KostO § 46 Abs. 4,
Stichworte:kostenrechtliche Behandlung der Zustellung eines Testamentswiderrufs,
Verfahrensgang:LG Arnsberg, 2 T 31/07 vom 30.06.2008

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