JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.02.2002, Aktenzeichen: 15 W 53/02
| Leitsatz: | 1. Erledigt sich im Verfahren auf Anordnung der Abschiebungshaft nach Erlaß der Erstbeschwerdeentscheidung die Hauptsache durch Entlassung des Betroffenen, so kann der Betroffene sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einlegen. 2. Gegenstand der feststellenden Entscheidung kann nur die verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts sein. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AuslG |
| Vorschriften: | FGG § 20, AuslG § 57 Abs. 2, |
| Stichworte: | Erledigung der Hauptsache im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betr. die Anordnung von Abschiebungshaft, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 5 T 6/02 AG Coesfeld 9 XIV 24/01 B |
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