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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 7/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 7/06

Beschluss vom 26.01.2006


Leitsatz:Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehören neben der Angabe des Messverfahrens auch der berücksichtigte Toleranzwert, soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 267, StVO § 3,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Anforderungen, standardisiertes Messverfahren,
Verfahrensgang:AG Essen vom 29.08.2005

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