JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 30/06
| Leitsatz: | Neben der gesetzlich in § 143 StPO geregelten Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung im Falle der Meldung eines Wahlverteidigers ist eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140, StPO § 143, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Rücknahme der Bestellung, Vertrauensverhältnis, Zerrüttung, Begründung des Antrags, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 21.12.2005 |
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