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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 3 Vs 1/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Vs 1/05

Beschluss vom 25.10.2005


Leitsatz:Eine Ehrverletzung kann auch in der Verbreitung von Äußerungen Dritter, insbesondere in der Weitergabe ehrverletzender Gerüchte liegen, es sei denn, dass sich derjenige, der die Äußerung wiedergibt, ernsthaft und eindeutig von ihrem Inhalt distanziert.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 185, StGB § 186,
Stichworte:Privatklagesache, üble Nachrede, eigene Behauptung, Ehrverletzung,
Verfahrensgang:LG Essen vom 04.04.2005

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