JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 25.09.2000, Aktenzeichen: 23 W 45/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Wird ein erstinstanzliches Urteil dadurch wirkungslos, daß die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklären, so bleibt es für die Haftung des Entscheidungsschuldners im Verhältnis zum Justizfiskus gleichwohl bei der Kostengrundentscheidung des wirkungslos gewordenen Urteils, wenn es nicht zu einer neuen gerichtlichen Kostenentscheidung kommt. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 57, |
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