JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 318/08
| Leitsatz: | Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für de Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass bei einer Blutentnahme der Richtervorbehalt nicht beachtet worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 81a, StPO § 344, StPO § 257, |
| Stichworte: | Blutentnahme, Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug, Verfahrensrüge, Begründung, Anforderungen, |
| Verfahrensgang: | AG Lemgo, vom 11.03.2008 |
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