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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 25.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 531/01 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 531/01

Beschluss vom 25.06.2001


Leitsatz:Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann, wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, nicht mit der Begründung verworfen werden, der Verteidiger des Betroffenen sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 74,
Stichworte:Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Nichterscheinen des Verteidigers,
Verfahrensgang:AG Hagen

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