JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 484/05
| Leitsatz: | Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ermessensfehlerfrei erfolgt, ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, sodass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 143, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Grund, Herausdrängen, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 18.10.2005 |
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