JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.10.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 916/01
| Leitsatz: | 1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. 2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist. |
| Rechtsgebiete: | StVO, BKatV |
| Vorschriften: | StVO § 3, BKatV § 2, |
| Stichworte: | Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der Überschreitung, Fahrverbot, Absehen, Möglichkeit bewusst sein, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtumstände, Erhöhung der Geldbuße, |
| Verfahrensgang: | AG Iserlohn |
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