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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.10.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 916/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 916/01

Beschluss vom 24.10.2001


Leitsatz:1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.

2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist.
Rechtsgebiete:StVO, BKatV
Vorschriften:StVO § 3, BKatV § 2,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der Überschreitung, Fahrverbot, Absehen, Möglichkeit bewusst sein, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtumstände, Erhöhung der Geldbuße,
Verfahrensgang:AG Iserlohn

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