JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.09.2001, Aktenzeichen: 23 W 273/01
| Leitsatz: | Der Streit über den Ansatz von Gerichtskosten in einem Insolvenzverfahren - hier: weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluß, mit dem die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Zurückweisung der eingelegten Kostenerinnerung zurückgewiesen worden ist - stellt sich ebenso wie das Ausgangsverfahren als Insolvenzsache dar. Demgemäß hat - obwohl vorliegend die Entscheidung eines Landgerichts im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm angefochten ist - das Oberlandesgericht Köln als zuständiges Gericht zu entscheiden, da ihm die Entscheidungen über weitere Beschwerden in Insolvenzsachen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind. |
| Rechtsgebiete: | InsO, GKG |
| Vorschriften: | InsO § 7 Abs. 1, InsO § 3, GKG § 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | Streit über Gerichtskostenansatz in einem Insolvenzverfahren als Insolvenzsache, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 110/01 AG Dortmund 253 IN 54/00 |
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