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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.08.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 1238/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 1238/00

Beschluss vom 24.08.2001


Leitsatz:Die den Kern der Bestechungstatbestände a.F. bildende Unrechtsvereinbarung erfordert, dass erkennbar der gewährte Vorteil oder die Gefälligkeit in einem Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zu der Diensthandlung steht. Der Vorteil muss also der Amtsperson aufgrund einer "vertragsmäßigen" Willensübereinstimmung beider Teile "als Gegenleistung" für die Diensthandlung zufließen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 331 a.F., StGB § 332 a.F.,
Stichworte:Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Unrechtsvereinbarung,,

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