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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 15 W 11/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 11/01

Beschluss vom 24.07.2001


Leitsatz:Beglaubigt der Notar die Unterschrift und übersendet er auf Verlangen eines Beteiligten an diesen die mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Urkunde, so steht ihm neben der Beglaubigungsgebühr die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 147 Abs. 2, KostO § 45,
Verfahrensgang:LG Essen 7 T 194/00

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