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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 170/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 170/05

Beschluss vom 24.05.2005


Leitsatz:1. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, müssen der Inhalt des Beweisantrags (Beweistatsache und Beweismittel), der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründenden Tatsachen mitgeteilt werden.

2. Ob ein vom Gericht durch Inaugenscheinnahme beweismäßig verwertetes Schaublatt "auf Grund möglicher Fehlerquellen" nicht geeignet ist, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "an einer bestimmten Örtlichkeit nachzuweisen", ist rechtlich unerheblich, weil der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244, StPO § 344,
Stichworte:Beweisantrag, Unerheblichkeit, Verfahrensrüge, Begründung,
Verfahrensgang:AG Siegen vom 04.01.2005

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