JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 11 UF 134/05
| Leitsatz: | Versäumt ein mit juristischer Hilfsarbeit beauftragter Anwalt die Stellung eines (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung erforderlichen) Wiedereinsetzungsantrags, so trifft den sachbearbeitenden Anwalt dennoch ein der Partei zurechenbares Verschulden an der Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO, wenn er dem beauftragten Mitarbeiter auch die Notierung der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags übertragen hat, statt selber für deren Eintragung zu sorgen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | AG Beckum 6 F 56/05 vom 28.04.2005 |
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