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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.02.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1133/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1133/02

Beschluss vom 24.02.2003


Leitsatz:Ist der Betroffene nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist ein ggf. begangener Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen. Vielmehr handelt es sich dann meist nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß.
Rechtsgebiete:StVO, BKatV
Vorschriften:StVO § 37, BKatV § 2,
Stichworte:Rotlichtverstoß, Mitzieheffekt, Absehen vom Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß,
Verfahrensgang:AG Iserlohn vom 29.10.2002

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