JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 34/08
| Leitsatz: | Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen an das zuständige Gericht zu übersenden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 311 Abs. 2, |
| Stichworte: | Adressierung an falsches Gericht, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, 6 Ns 84/07 vom 16.11.2007 |
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