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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 37/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 37/08

Beschluss vom 24.01.2008


Leitsatz:1. Wird gegenüber dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG geltend gemacht, dass ein in einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das Ergebnis der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben könnte, kann sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen.

2. Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist erforderlich, um Verfälschungen des Messergebnisses durch evtl. vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 24a,
Stichworte:Trunkenheitsfahrt, Atemalkoholmessung, Messergebnis, Verfälschung, Störfaktoren, Kontrollzeit,
Verfahrensgang:AG Schwelm, vom 26.10.2007

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