JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 24.01.2002, Aktenzeichen: 15 W 8/02
| Leitsatz: | Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, an der mehrere gleichzeitig zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter beteiligt sind, daß Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Einstimmigkeit erfordern, kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, daß dadurch eine Nebenleistungspflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung begründet wird, die eine einseitige Niederlegung des Geschäftsführeramts ausschließt. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Vorschriften: | GmbHG § 3 Abs. 2, GmbHG 6 Abs. 3 S. 2, |
| Stichworte: | Nebenleistungspflicht zur Geschäftsführung, |
| Verfahrensgang: | LG Detmold 8 T 10/01 AG Detmold 17 HRB 2417 |
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