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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 24.01.2000, Aktenzeichen: 15 W 485/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 485/99

Beschluss vom 24.01.2000


Leitsatz:Gesetz:

GBO § 18; KostO § 8 Abs. 2 u. 3; §§ 18, 19 (Vorschußanordnung in Grundbuchsachen)

Leitsatz:

1. Wird der Eintragungsantrag nach vergeblicher Vorschußanordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nicht die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern die Sachbeschwerde gegeben.

2. Wird der Vorschuß nicht gezahlt, ist aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrens für eine Ruhensanordnung kein Raum.

3. Nach § 8 Abs. 2 KostO kann die Vornahme des Geschäfts nur davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Die Vorschrift gibt dagegen keine Rechtsgrundlage, den Beteiligten aufzugeben, ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nachzukommen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.2000 - 15 W 485/99
Rechtsgebiete:KostO, GBO
Vorschriften:GBO § 18, KostO § 8 Abs. 2 u. 3, KostO § 18, KostO § 19,

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