JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.12.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 471/04
| Leitsatz: | Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht. 2. Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Gewaltanwendung in der Absicht verübt worden ist, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. 3. Mittäterschaft ist bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 335, StGB § 25, StGB § 252, |
| Stichworte: | Sprungrevision, Übergang, Berufung, Zulässigkeit, räuberischer Diebstahl, Feststellungen, Mittäterschaft, |
| Verfahrensgang: | AG Recklinghausen vom 12.08.2004 |
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