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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.12.1999, Aktenzeichen: 15 W 453/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 453/99

Beschluss vom 23.12.1999


Leitsatz:Gesetz:
ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, §§ 37, 74a Abs. 5 S. 4

Leitsatz:
(Objektbeschreibung in der Terminsbestimmung)

1.Der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts kann sich bei der Mitteilung der Nutzungsart in der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins grundsätzlich an die Angaben des Sachverständigen in dem Verkehrswertgutachten halten und sich auf eine auszugsweise Wiedergabe beschränken.

2.Wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen, daß es sich bei den weiteren Angaben um eine Objektbeschreibung "laut Gutachten" handele, ist hinreichend deutlich gemacht, daß diese Angaben durch das Gericht nicht abschließend geprüft sind. Sie können mit der Zuschlagsbeschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntmachungsmangels in Frage gestellt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Dezember 1999 - 15 W 453/99
Rechtsgebiete:ZVG
Vorschriften:ZVG § 83 Nr. 7,, ZVG § 43 Abs. 1, ZVG § 37, ZVG § 74 a Abs. 5 S. 4,

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