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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 626/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 626/03

Beschluss vom 23.10.2003


Leitsatz:1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG.

2. Die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Arbeitsplatzverlustes als Folge eines Fahrverbots ist einer besonders gründlichen und kritischen Prüfung zu unterziehen. Das Vorbringen des Betroffene , im Falle eines Fahrverbots mit der Kündigung rechnen zu müssen, reicht in aller Regel allein nicht aus. Aber auch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ist ebenso kritisch zu hinterfragen. Dabei wird auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen zu können und die Möglichkeit einer - im beiderseitigen Interesse - liegenden bloßen Gefälligkeitsbescheinigung auszuschließen, zumeist nicht verzichtet werden können.
Rechtsgebiete:StVG, BKatV
Vorschriften:StVG § 24 a, BKatV § 4, StPO § 267,
Stichworte:Trunkenheitsfahrt, tatsächliche Feststellungen, Umfang, Absehen vom Fahrverbot, berufliche Gründe, kritische Prüfung des Vorbringens des Betroffenen,
Verfahrensgang:AG Menden vom 18.07.2003

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