JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 15 W 372/02
| Leitsatz: | Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als "Büro" steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größere Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 912/01 vom 03.07.2002 AG Dortmund 137 II 10/01 WEG vom 10.08.2001 |
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