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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 15 W 372/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 372/02

Beschluss vom 23.10.2003


Leitsatz:Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als "Büro" steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größere Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 3,
Stichworte:Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis,
Verfahrensgang:LG Dortmund 9 T 912/01 vom 03.07.2002
AG Dortmund 137 II 10/01 WEG vom 10.08.2001

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