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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 129/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 129/04

Beschluss vom 23.09.2004


Leitsatz:1) Die Haftung für einen Wiederherstellungsanspruch, der darauf beruht, daß ein Wohnungseigentümer die bei einer Ausbaumaßnahme erforderliche Verstärkung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Deckenkonstruktion unterlassen hat, geht nicht auf dessen Sonderrechtsnachfolger über.

2) Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit, wenn durch ihn einem Miteigentümer konstitutiv eine Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen auferlegt wird, deren Umfang im Verhältnis zum Verantwortungsbereich der Gemeinschaft nicht klar umrissen ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 23 T 429/03 vom 12.02.2004
AG Bielefeld 5 (3) II WEG 162/98

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