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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.08.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 357/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 357/04

Beschluss vom 23.08.2004


Leitsatz:Ist bei einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 24 a,
Stichworte:Atemalkoholmessung, Feststellungen, Anforderungen, Sicherheitsabschlag, Einhaltung der Kontrollzeit,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen vom 18.02.2004

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