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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.08.1999, Aktenzeichen: 22 W 26/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 22 W 26/99

Beschluss vom 23.08.1999


Leitsatz:§ 114 ZPO
§ 115 ZPO

Überträgt der Antragsteller in Kenntnis eines wahrscheinlichen Prozesses sein gesamtes Vermögen - mit Ausnahme derjenigen Ansprüche für deren Durchsetzung er Prozeßkostenhilfe begehrt - auf seinen Sohn, ohne die für einen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt mit der Folge, daß ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu versagen ist.

OLG Hamm Beschluß 23.08.1999 - 22 W 26/99 -
4 O 451/98 LG Arnsberg
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115,

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