JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.08.1999, Aktenzeichen: 22 W 26/99
| Leitsatz: | § 114 ZPO § 115 ZPO Überträgt der Antragsteller in Kenntnis eines wahrscheinlichen Prozesses sein gesamtes Vermögen - mit Ausnahme derjenigen Ansprüche für deren Durchsetzung er Prozeßkostenhilfe begehrt - auf seinen Sohn, ohne die für einen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt mit der Folge, daß ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu versagen ist. OLG Hamm Beschluß 23.08.1999 - 22 W 26/99 - 4 O 451/98 LG Arnsberg |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 115, |
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