JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.06.2003, Aktenzeichen: 23 W 38/03
| Leitsatz: | Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, KostVfg |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, GKG § 59 Abs. 1, KostVfg § 8 Abs. 3, |
| Stichworte: | Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 18 O 345/97 vom 04.06.2002 |
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