JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 15 W 472/05
| Leitsatz: | 1) Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung kann nicht isoliert Gegenstand einer Beschwerde sein. 2) Die Beschwerdebefugnis der Betreuungsbehörde gem. § 69 g Abs. 1 FGG umfasst auch das Recht, die Auswahlentscheidung der Vorinstanz mit dem Ziel angreifen zu können, die Aufnahme der Tätigkeit der ausgewählten Person speziell in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuer zu verhindern. 3) Das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung der Betreuungsbehörde bei der Entscheidung über die Auswahl eines Berufsbetreuers (§ 1897 Abs. 7 BGB, § 8 BtBG) ergibt keine gesetzliche Grundlage für die Installation eines - hier "Bochumer Modell" genannten - Zulassungsverfahrens für Berufsbetreuer durch die Betreuungsbehörde, das zugleich das Auswahlermessen des Vormundschaftsgerichts dahin binden könnte, nur die so zugelassenen Bewerber als Berufsbetreuer zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | VBVG, FGG, BGB |
| Vorschriften: | VBVG § 1, FGG § 69 g Abs. 1, BGB § 1897 Abs. 7, |
| Stichworte: | Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung im "Bochumer Modell", |
| Verfahrensgang: | LG Bochum 7 T 129/05 vom 09.11.2005 AG Bochum 15 XVII Sch 608 |
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