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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.05.2005, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 295/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 295/05

Beschluss vom 23.05.2005


Leitsatz:1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.

2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.

3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
Rechtsgebiete:StVO, StPO, BKatV, OWiG
Vorschriften:StVO § 37, StPO § 267, BKatV § 4, OWiG § 33,
Stichworte:Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Augenblicksversagen, Verjährung,
Verfahrensgang:AG Herne-Wanne vom 20.01.2005

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