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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/01

Beschluss vom 23.04.2001


Leitsatz:Leitsatz

Aus der verwendeten Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderlicher Umfang der tatrichterlichen Feststellungen, Wiedergabe der Einlassung des Betroffene, lückenhafte Beweiswürdigung,

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