JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 185/05
| Leitsatz: | Wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begehrt, gelten für den Rechtsbeschwerdevortrag die gleichen Voraussetzungen wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gelten. Der Betroffene muss also substantiiert darlegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht hätte bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 80, |
| Stichworte: | Rechtsbeschwerde, Zulassung, Begründung des Zulassungsantrags, Verfahrensrüge, Verletzung des rechtlichen Gehörs, |
| Verfahrensgang: | AG Hagen vom 13.12.2004 |
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