JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 15 W 75/04
| Leitsatz: | 1) Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." begründet die Unrichtigkeit des so erteilten Zeugnisses im Sinne des § 2361 Abs. 1 BGB; das Zeugnis muss eingezogen werden. 2) Eine durch Testamentsauslegung festgestellte Befreiung des Testamentsvollstreckers von dem Verbot des § 181 BGB kann nicht als Erweiterung seiner Verfügungsbefugnis in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2361 Abs. 1, BGB § 2368 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum 7 T 229/03 vom 16.12.2003 AG Recklinghausen 9 a VI 363/03 |
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