JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 54/06
| Leitsatz: | Weder dem Wahlverteidiger in eben dieser Eigenschaft noch dem - weiteren - Pflichtverteidiger steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zu. Das gilt auch, wenn der weitere Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Bestellung des ersten Pflichtverteidigers vorgehen will. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 143, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, zweiter Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Gründe, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 12.01.2006 |
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