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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 15 W 135/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 135/05

Beschluss vom 23.02.2006


Leitsatz:1) Die Bestimmung einer Teilungserklärung, die die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" anteilig mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums belastet, ist dahin auszulegen, dass sich dieser Verteilungsschlüssel auf sämtliche Sondereigentümer und damit auch auf die Eigentümer von Garagen bezieht, an denen selbständige Teileigentumsrechte begründet worden sind. Die Garageneigentümer müssen sich deshalb an den Kosten des Wohngebäudes ebenso beteiligen wie umgekehrt die Wohnungseigentümer an den Kosten der Garagen.

2) Eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann in einem solchen Fall nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Gruppe der Wohnungseigentümer einerseits und diejenige der Garageneigentümer andererseits Untergemeinschaften bilden, in deren Rahmen die Kosten gesondert zu verteilen sind. Auch ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels besteht nicht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1 S. 2, WEG § 16 Abs. 2,
Stichworte:Auslegung des Kostenverteilungsschlüssels einer Teilungserklärung, Belastung von Garageneigentümern,
Verfahrensgang:LG Hagen 3 T 515/04 vom 15.03.2005
AG Hagen 30 II 1/03

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