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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 430/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 430/06

Beschluss vom 23.01.2007


Leitsatz:Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Sachverständigengutachten, Darstellung, Urteil, Anforderungen, Urteilsgründe,
Verfahrensgang:AG Gütersloh vom 21.03.2006

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