JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 430/06
| Leitsatz: | Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Sachverständigengutachten, Darstellung, Urteil, Anforderungen, Urteilsgründe, |
| Verfahrensgang: | AG Gütersloh vom 21.03.2006 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 430/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 23.01.2007, 3 Ss OWi 430/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum