JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 23.01.2001, Aktenzeichen: 15 W 365/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten ist bereits dann im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund seiner konkreten Lebenssituation einen nachvollziehbaren Grund hat, von einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung abzusehen und stattdessen eine Betreuerbestellung für diesen Aufgabenkreis zu beantragen. Dafür genügt es, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit eines Bevollmächtigten hinreichend zu überwachen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorrang einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung vor einer Betreuerbestellung auf Antrag, |
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