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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 15 W 437/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 437/03

Beschluss vom 22.12.2003


Leitsatz:1) Wird die Abschiebungshaft nach einem Haftzeitraum von sechs Monaten verlängert, und zwar trotz eines nur 16 Tage nach der Entscheidung anstehenden Abschiebungstermins erneut für die Dauer von drei Monaten, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des zum vorgesehenen Termin abgeschobenen Ausländers, mit der Beschwerde eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung herbeizuführen, nur im Hinblick auf die Verlängerungsanordnung als solche, nicht jedoch hinsichtlich der über den Abschiebungstermin hinausgehenden Haftzeitbestimmung.

2) Insoweit fehlt es an einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen, weil die Abschiebungshaft ihrem Zweck entsprechend mit dem Vollzug der Abschiebung endet.
Rechtsgebiete:FGG, AuslG
Vorschriften:FGG § 20, AuslG § 57,
Stichworte:Feststellung der Rechtswidrigkeit,
Verfahrensgang:LG Paderborn 2 T 147/03 vom 17.10.2003
AG Paderborn 11 XIV 5759/B

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