JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.10.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 388/07
| Leitsatz: | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Sachverständigengutachten, Urteilsgründe, Anforderungen, Beweiswürdigung, |
| Verfahrensgang: | AG Minden vom 08.03.2007 |
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