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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 437/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 437/01

Beschluss vom 22.10.2001


Leitsatz:1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen.

2. Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereist straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Rechtsgebiete:OWiG, BKatV
Vorschriften:OWiG § 79, BKatV § 2,
Stichworte:eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mangelhafte Begründung des tatrichterlichen Urteils, Absehen vom Fahrverbot, Voreintragung,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen

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