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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 2 BL 195/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 195/01

Beschluss vom 22.10.2001


Leitsatz:§ 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 112 a, StPO § 121,
Stichworte:Haftprüfung, Jugendrecht, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit, Fluchtgefahr,

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