JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 2 BL 195/01
| Leitsatz: | § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112 a, StPO § 121, |
| Stichworte: | Haftprüfung, Jugendrecht, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit, Fluchtgefahr, |
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