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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 181/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 181/05

Beschluss vom 22.09.2005


Leitsatz:Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 99,
Stichworte:Pauschgebühr, Anwendung des RVG, Anwendung der BRAGO, Ausgleich,

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