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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.08.2006, Aktenzeichen: 3 Ss 309/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 309/06

Beschluss vom 22.08.2006


Leitsatz:Fehlen in einem Urteil die Beweisgründe und enthalten die Urteilsgründe weder die Einlassung des Angeklagten noch deren Würdigung unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267 Abs. 4, StPO § 349 Abs. 4,
Stichworte:Urteilsgründe, Anforderungen, Mitteilung der Einlassung, Beweiswürdigung,
Verfahrensgang:LG Essen vom 09.02.2006

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