JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.08.2005, Aktenzeichen: 15 W 17/05
| Leitsatz: | 1) Wird in einer notariellen Urkunde über den Ersterwerb eines Wohnungseigentums von dem teilenden Eigentümer eine Erklärung über die Zuordnung einer Sondernutzungsfläche an den Erwerber abgegeben und unterbleibt nachfolgend eine Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch, so begründet der schuldrechtlich und dinglich vollzogene Zweiterwerb des Wohnungseigentums allein kein Recht dieses Erwerbers an dem Eigentumsverschaffungsanspruch seines Rechtsvorgängers. 2) Der Zweiterwerber kann deshalb nicht als Beteiligter der Erstbeurkundung behandelt werden. Ihm steht eine Beschwerdebefugnis mit dem Ziel nicht zu, den Notar der Erstbeurkundung zur Amtshandlung eines nachträglichen Antrags bei dem Grundbuchamt auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums anzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, FGG, BeurkG |
| Vorschriften: | BNotO § 15 Abs. 2, FGG § 20 Abs. 1, BeurkG § 53, |
| Stichworte: | Anweisung auf Antragstellung zur Eintragung der Zuordnung einer Sondernutzungsfläche, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 7 T 579/03 |
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