JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.06.2009, Aktenzeichen: 3 Ws 206/09
| Leitsatz: | § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erstverbüßerregelung) bleibt auch dann anwendbar, wenn der Verurteilte in der Sache zuvor Untersuchungshaft verbüßt hatte, dann aber nach Strafaussetzung zur Bewährung auf freien Fuß gelangt ist und nunmehr nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Verbüßung der Hälfte der Strafe über eine bedingte Entlassung zu entscheiden ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Erstverbüßer, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, StVK P 430/06 (22b) |
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